Diesen Text habe ich am 10. April 2016 per Mail abgeschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sowie weitere Empfängerinnen und Empfänger,
im Verlauf der Landtagssitzungen im April soll der Entwurf unseres neuen Kommunalabgabengesetzes in die erste Lesung gehen.
Bereits das Kurzreferat (http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/vorgaenge/37627/1) ist dazu geeignet, Erheiterung hervorzurufen. Es erweckt den Anschein, man wolle mutwillig den Kern des Beschlusses des BVerfG vom 12. November 2015 missverstehen.
Es wird keine weitere Erhebung von sog. „Altanschließer-Beiträgen“ mehr geben können und die, die noch nicht bestandskräftig sind, müssen aufgehoben werden. Alles andere ist verfassungswidrig.
Hier https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/11/rk20151112_1bvr296114.html können Sie sich selbst ein Bild davon machen, was das Bundesverfassungsgericht meint. Und das ist auch nicht neu entschieden worden, diese Auffassung vertritt unser höchstes Gericht seit 40 Jahren.
Im Entwurf selbst wird es merk-würdig. Während man sich auf den Seiten 3 und 9 auf andere Bundesländer beruft:
„Die Bundesländer Sachsen, Brandenburg, Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt haben bei einer mit Mecklenburg-Vorpommern vergleichbaren Rechtslage ihre Kommunalabgabengesetze bereits an die Forderungen des BVerfG (Beschluss vom 05.03.2013, 1 BvR 2457/08) angepasst.“
wird auf Seite 13 betont:
„Zu der teilweise von den Verbänden vertretenen Ansicht, der vorgelegte Gesetzentwurf entspreche nicht den Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – ), die zum KAG Brandenburg ergangen sind und die insoweit auf das KAG M-V übertragbar seien, ist festzustellen, dass die Rechtslage mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Frage der Wirksamkeit der Satzung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Mecklenburg-Vorpommern eine andere ist. Die Verwaltungsgerichte in Mecklenburg-Vorpommern haben in ständiger Rechtsprechung für das Entstehen der Beitragspflicht die Wirksamkeit der Satzung auch nach der Vorgängerregelung des § 8 Absatz 7 Satz 2 KAG M-V vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V Seite 522, 916) vorausgesetzt, ohne dass das Wort „wirksam“ in dieser Regelung enthalten war“.
Damit haben die Verwaltungsrichter „in ständiger Rechtsprechung“ ignoriert, dass es (schon immer) nicht darauf ankommt, ob eine Satzung auf Dauer Bestand hat, sondern auf die erstmalige Willensbekundung des Satzungsgebers, Beiträge erheben zu wollen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, RN 69).
Und auch der Ansicht, die auf Seite 12 im ersten Absatz des Entwurfes beginnt mit:
„Die Regelung des frühesten Beginns der Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 trägt der Sondersituation in den neuen Bundesländern Rechnung. Mit der Umgestaltung der Rechtsordnung im Zuge der Wiedervereinigung und der Neugründung einer kommunalen – und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten – Abwasserentsorgung im Jahr 1990 ist mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung…….“
hat unser höchstes Gericht widersprochen. In der Begründung des Beschlusses, RN 66, wurde explizit dazu festgestellt:
„Das allgemeine Ziel der Umgestaltung des Abgabenrechts sowie fiskalische Gründe – nämlich das öffentliche Interesse an der Refinanzierung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage – rechtfertigen die rückwirkende Abgabenbelastung hier nicht (vgl. BVerfGE 127, 1 <26>; 127, 31 <59>; 132, 302 <331>). Dies gilt auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung, insbesondere den Schwierigkeiten beim Aufbau einer funktionierenden kommunalen Selbstverwaltung, bei der Gründung von Zweckverbänden, der erstmaligen Schaffung von wirksamem Satzungsrecht und der Lösung des Altanschließerproblems….“
Deutlicher kann es nicht gesagt werden.
Wie kommt unsere Landesregierung darauf, das sei bei uns anders? Alle unsere diesbezüglichen Verwaltungsgerichtsentscheidungen waren damit falsch. Und es wurde Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht das klarstellen konnte.
Wie Hohn klang es in unseren Ohren, dass UNS angelastet wurde, die Verjährung würde nun von vorn beginnen, wenn durch Widerspruch und Klage eine Satzung/Kalkulation für rechtswidrig erklärt wurde. Dabei ist es (schon immer) verfassungswidrig, neue Satzungen zu erlassen und diese rückwirkend anzuwenden/anwenden zu lassen. Wir haben uns an diese Praxis derart gewöhnt, dass man meint, das sei eben so. Nein, es ist verfassungswidrig.
Wie lange will die Landesregierung die endgültige Klärung dieser Frage noch hinauszögern? Bzw. wie lange wollen Sie als unsere Abgeordneten dieses Spiel noch unterstützen? Ich weiß, Sie haben noch viele weitere Themen zu bearbeiten. Deshalb habe ich dieses für Sie vorbereitet und Sie können mich auch gern dazu ansprechen. Offenbar haben ja auch die angehörten Verbände mit dem vorgelegten KAG-Entwurf ihre Probleme. Wer gibt der Landesregierung das Recht, das alles zu ignorieren?