Neue Beitragsbescheide?

Sie haben von unserem „Lieblings-Wasser- und Abwasser-Zweckverband“, dem ZkWAL, einen Beitragsbescheid bekommen für ein Grundstück, auf dem eine Ruine steht, ein Stall, ein alter Schuppen oder ein Haus, das seit vielen Jahren leer steht? Das vielleicht auch niemals bebaut werden darf?

Damit ist eingetreten, wovor ich seit 2015 gewarnt habe – aber…..
ich habe ja keine Ahnung, worum es geht 😉 .

Nun ist es wieder passiert.

Der Verbandsversammlung, die am 14. November ab 17 Uhr im Verwaltungssitz des ZkWAL in der Techentiner Str. 36 in Ludwigslust stattfindet, liegen erneut Beschlussvorlagen vor, die sich um Satzungsänderungen drehen, die im Dezember 2015 beschlossen worden waren.

Es geht dabei um ein Wort, das aus den Beitragssatzungen für Trink- und Schmutzwasser herausgenommen worden war: „anzuschließenden“
§ 4, Absatz 4
„(4) Für unbebaute Grundstücke innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gem. § 34 BauGB oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 BauGB entsteht die Beitragspflicht erst, wenn das Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut oder tatsächlich angeschlossen wird.“

Bereits in einer Verbandsversammlung im Jahr 2015 war versucht worden, dieses Wort aus den Satzungen zu streichen. Ein aufmerksames Verbandsmitglied wies die Kollegen auf die möglichen Folgen dieser Satzungsänderung hin und sie wurde abgelehnt.

Am 14. Dezember stand dieselbe Beschlussvorlage erneut auf der Tagesordnung.
Diese Tagesordnung hatte es in sich.
Mittendrin gab es – wie oft vor Weihnachten – einen kleinen Imbiss.
„Nun schnell wieder an den Platz und dann nach Hause“, wird sich manche Bürgermeisterin/Bürgermeister gedacht haben. Kurz vor Weihnachten ist das niemandem übel zu nehmen. Haben unsere Ehrenamtlichen sowieso schon viel um die Ohren, kommt es vor Weihnachten besonders dicke….

Es folgten Satzungsänderungen, bei denen es nur um die Änderungen des Straßennamens aufgrund des Umzugs ging. Natürlich gab es da keinen Diskussionsbedarf.
TOP 27 war dann die Änderung der Beitragssatzung Trinkwasser. Aufgrund der vergleichsweise „läppischen“ Änderungswünsche davor war die Aufmerksamkeit der Bürgermeister quasi eingeschläfert.
Mit 55 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen ging der Beschluss durch.

Was stand in der Begründung?
„In der bisheringen Satzung war vorgesehen, dass die Beitragspflicht erst entsteht, wenn ein Grundstück mit anzuschließenden Gebäuden bebaut ist. Die Abgrenzung ist hierbei tatsächlich innerhalb der Verwaltung sehr schwer vorzunehmen. Es kommt regelmäßig zu Streitigkeiten mit Kunden, wenn bei Grundstücken, welche vom Innenbereich in den Außenbereich übergehen, ob das hinten liegende Gebäude als ein anzuschließendes anzusehen ist. Auch bei Gebäuden, die längere Zeit leerstehen, ist nicht zweifelsfrei zu ermitteln, ob das Gebäude eines Anschlusses bedarf oder nicht. Insofern ist die Regelung des anzuschließenden Gebäudes herauszunehmen. Nicht mit Gebäuden bebaute Grundstücke sollen nach wie vor nicht der Beitragspflicht unterliegen.“ (so abgeschrieben aus den Verbandsunterlagen)

Beim TOP 28, der dasselbe für die Schmutzwassersatzung vorsah, schien einigen Bürgermeistern doch etwas aufgefallen zu sein. Es gab nur 49 Ja-Stimmen, 3 Mal Nein und 5 Enthaltungen.

Natürlich wurde schnell bekannt, was geschehen war. Bei der Verbandsversammlung im Mai wurde versucht, die Beschlüsse zurück zu nehmen.

So weit, so gut, könnte man meinen. Nein. Herr Peter Warnecke, der Verbandsvorsteher, legte Widerspruch dagegen ein, „weil er Schaden vom Zweckverband abwenden müsse und dem Verband durch die Rücknahme des Beschlusses Einnahmen entgehen.“

Natürlich, warum sonst sollte eine solche Satzungsänderung vorgenommen werden? Um wieder Geld einnehmen zu können. Und natürlich wieder von den Leuten aus den Dörfern mit den großen Grundstücken, auf denen wohl niemals irgendwer etwas bauen wollen würde.

Den ersten Anruf erhielt ich gestern. Jemand hatte einen Bescheid bekommen für ein Grundstück, auf dem ein zerfallenes Haus liegt, das nach Aussage des Landkreises nur abgeräumt und niemals (mehr) bebaut werden darf.

Merkwürdig ist das, weil doch erst am 14.11.2016 die Verbandsversammlung erneut über diese Sache beschließen soll. Ist man sich SOOO sicher, dass die Bürgermeister brav den Beschluss so fassen, wie man es möchte? Dass sie sich einschüchtern lassen von dem „offiziellen Schreiben“ der Kommunalaufsicht?

Wenn man derart übertölpelt worden ist – erzähle mir bitte niemand, das sei nicht beabsichtigt gewesen – dann sollten die Beschlüsse vom Dezember schlicht rückgängig gemacht werden. Dann ist keine Beitragspflicht für diese Grundstücke entstanden.
Und wenn sie doch irgendwann bebaut werden sollten, kann, soll und darf auch ein Anschlussbeitrag erhoben werden.
Denn ganz eindeutig war diese Beschlussfassung nicht gewollt gewesen. Und wenn auch die Bürgermeister der vielen kleinen Gemeinden bei der nächsten Versammlung anwesend sind, kann durchgesetzt werden, was die Mehrheit der Gemeinden – im Sinne ihrer Einwohner – will.

Hintergrund

Die Erhebung eines Anschlussbeitrages hängt vom „Eintritt der Vorteilslage“ ab. Das ist der tatsächliche Anschluss des Grundstückes an eine öffentliche Einrichtung. Im Falle einer Ruine ist das offensichtlich schon eine ganze Weile her. Bei einem Schuppen hat der Anschluss nie stattgefunden.
So ist – auch nach der Verabschiedung einer neuen oder geänderten Satzung – die Erhebung eines Beitrages nicht mehr möglich, weil es die Satzung bei Eintritt der Vorteilslage noch nicht gab. Die Satzung ist auch nicht rückwirkend inkraft gesetzt worden. Sie galt also erst ab 1.1.2016. Sie rückwirkend (auf den – nicht erfolgten – Anschluss) anzuwenden, ist verfassungswidrig.

Unsere Politiker und Gerichte sehen das anders. Was in Brandenburg gilt, hätte für uns keine Bedeutung. Weil die Richter bei uns von Anfang an gesagt hätten, es käme auf die erste rechtswirksame Satzung an. Und wenn „die blöden Bürger“ eine Satzung immer wieder vor Gericht zu Fall gebracht haben, dann haben sie ja selbst schuld, wenn die Frist immer wieder von vorn beginnt.
DAS ist verfassungswidrig.
Ärgerlich, dass WIR das auf UNSERE Kosten durchsetzen müssen. Dazu sollten wir uns landesweit zusammenschließen.


Zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015:

Jubel in Brandenburg

 

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