Kläger bekommen Geld zurück

Heute in der SVZ

Nachtrag am 24. April ’09:
Diese Information betrifft alle Mandanten, die von Ahrendt & Partner vertreten werden:
Bürger, deren Bescheide nach Klageerhebung aufgehoben wurden, haben Anspruch auf Prozeßzinsen. Es wurde aber viele Bescheide bereits vor der Klageeinreichung aufgehoben als abzusehen war, dass ein Prozeß nicht zu gewinnen war. Hier besteht kein Anspruch auf Prozeßzinsen, weil ja kein Gerichtsverfahren in Gang gesetzt worden war.
Für alle Mandanten gilt jedoch, dass der ZkWAL nicht berechtigt ist, bei der Beitragsrückzahlung Säumniszuschläge abzuziehen, wenn nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt wurde.
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Kurz vor dem Gerichtstermin am 26. Januar hat der Zweckverband sämtliche Bescheide, die dort abgehandelt werden sollten, aufgehoben.

In Brenz haben sich die Wogen noch nicht geglättet und auch Wöbbelin strebt nun den Austritt aus dem ZkWAL an.

Immer mehr Bürger fassen sich ein Herz und fragen um Rat.

Sicher wird der ZkWAL nach Bekanntgabe der neuen Satzung auch neue Bescheide verschicken. Diesmal sollten alle Zahlen in Ordnung sein.
Denn eines ist klar: sind weitere Fehler vorhanden, wird auch wieder geklagt werden.

Die beratende Firma BKC sollte sich da eigentlich auskennen.
Es kann aber nicht sein, dass eine solche Beraterfirma einerseits Gesetzgeber und Fachbehörden berät und dann auf der untersten Ebene dafür sorgt, dass die Bürger das auch bezahlen.

Und auch die Beratung durch WIGU sollte auf den Prüfstand kommen. Auch dafür bezahlt der ZkWAL viel Geld – letztlich immer das der Bürger und Gemeinden.

Da ist eindeutig mehr bürgerschaftliche Einmischung gefragt!

Ein Blick auf die Bundesebene:
Das Konjunkturprogramm II wurde verabschiedet und im
Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZuInvG)
steht eindeutig:

2. Investitionsschwerpunkt Infrastruktur
a) Krankenhäuser
b) Städtebau (ohne Abwasser und ÖPNV)
c) ländliche Infrastruktur (ohne Abwasser und ÖPNV)
d) kommunale Straßen (beschränkt auf Lärmschutzmaßnahmen)
e) Informationstechnologie
f) sonstige Infrastrukturinvestitionen.

Einrichtungen gemäß Nummer 2 außerhalb der sozialen Daseinsvorsorge, die durch Gebühren und Beiträge vollständig zu finanzieren sind, werden nicht gefördert.

Hierbei handelt es sich um ein Bundesgesetz – die Länder haben kein Recht, das zu umgehen.
Es gilt jedoch (sicher) nicht rückwirkend.

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