Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen ZkWAL

Ist nicht jeder Zweckverband per Gesetz dazu verpflichtet, sparsam mit dem ihm anvertrauten Geld umzugehen?

Der ZkWAL hat NICHT, wie es in § 12 KAG M-V vorgegeben ist, ein Musterverfahren ausgewählt.

Zitat KAG M-V, §12 Abs 3:
Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden. Die verbleibenden Widerspruchsverfahren ruhen bis zur Rechtskraft der Entscheidungen in den Musterverfahren. Das Ruhen ist dem Widerspruchsführer mitzuteilen.

Der Vorstand hätte sich dagegen entschieden. Darf eine solche Entscheidung vom Vorstand getroffen werden?

Der Rechtsanwalt, der Bürger in Blievenstorf, Brenz, Muchow, Wöbbelin und anderen Gemeinden vertritt, hat bei der Kommunalaufsicht Beschwerde eingelegt.

Natürlich üben Anwälte diesen Beruf aus, um Geld zu verdienen. In diesem Fall entsteht jedoch der Eindruck, der ZkWAL verursache mutwillig Kosten, im Bewusstsein, sich jede Ausgabe vom Bürger erstatten lassen zu können.

Die Berufung, die der ZkWAL bei Gericht eingelegt hat und die lt. Herrn Lange bereits am 25. 2. zugelassen gewesen war, war am Donnerstag, dem 20.3., noch nicht an das OVG weitergeleitet worden.

Zu Erinnerung:
Die Verbandsversammlung am 25.2. (SVZ -27.2.08)
das Protokoll der Gerichtsverhandlung

Nach Ansicht des VG Schwerin war die Satzung von 2006 und auch die neue vom Januar 2008 sowie die Kalkulation, die den Satzungen zugrunde liegt, fehlerhaft.

Das bedeutet jedoch, dass frühere Satzungen (in manchen neuen Bescheiden, die ab März ’08 verschickt wurden, wird die Satzung von 2005 zugrunde gelegt) ebenfalls nicht gültig sind.

Wie dem Schreiben der Kommunalaufsicht zu entnehmen ist, hat der ZkWAL eingeräumt, auf Antrag auch bei neuen Bescheiden, gegen die Widerspruch eingelegt wurde, die sofortige Vollziehung auszusetzen.

 

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