Letzte Gerichtsverhandlungen gegen ZkWAL in 2008

Heute waren noch ein paar Verhandlungen, in denen mir eines wieder deutlich wurde:

Der Rat, einen Beitrag einfach nicht zu bezahlen und Widerspruch einzulegen, ist ein schlechter Rat.

Es gibt jedoch einen Weg:

Man muss zusammen mit dem Widerspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen.

Diesen wird der Zweckverband wahrscheinlich – zusammen mit dem Widerspruch – ablehnen.

Damit ist dieser Weg jedoch nicht zuende. Nun könnte man wegen des Widerspruchs Klage bei Gericht einreichen und wegen des „Antrages auf Aussetzung der Vollziehung“ bei Gericht „vorläufigen Rechtsschutz“ beantragen.
Erst, wenn dieser gewährt ist (z.B. wenn es schon Urteile in dieser Sache gibt), kann man darauf vertrauen, keine Säumniszuschläge zahlen zu müssen.

Wer vorher weiß, dass er auf keinen Fall zu Gericht gehen will, der bezahle lieber gleich und vergesse die Angelegenheit.

Der ZkWAL bietet nach wie vor Vergleiche an. Der Beitrag soll um 10 % reduziert werden, evtl. Säumniszuschläge auch nur auf den reduzierten Beitrag erhoben werden und der ZKWAL übernimmt die Kosten des Verfahrens.
Damit ist diese Angelegenheit erledigt und es kommt kein neuer Bescheid, wenn es eine neue Satzung gibt.

Möchte der Kläger sich nicht vergleichen, dann hebt der ZkWAL den Bescheid auf und weist darauf hin, dass es wegen der bemängelten Tiefenbegrenzungsregel mit einer neuen Satzung für den Kläger ebensogut auch teurer werden könnte als jetzt.

Herr Heiling, Rechtsanwalt des ZkWAL erwähnt dabei nicht, dass es auch auf der Kostenseite noch „Unklarheiten“ gibt.
Der höchstzulässige Beitragssatz, der im Januar ’08 noch bei 9 € gelegen hatte, verringerte sich inzwischen auf 2,97 €.
2,73 € wurden erhoben. Was geschieht, wenn der höchstzulässige Satz unter 2,73 sinkt, weiß ich nicht.

Es geht also nicht nur um Formulierungen in den Satzungen sondern auch um die zugrundeliegende Kalkulation.

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