Es gäbe neue Bescheide vom ZkWAL – so ging das Gerücht.
Eigentlich könnte das nicht sein, weil es ja noch keine neue Satzung gibt.
Was auch Sie möglicherweise bekommen haben, ist die Abrechnung der Rückzahlung des Trinkwasser-Beitrages.
Bei genauerem Hinsehen steht da:
Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs 2 AO (=Abgabenordnung)
Allerdings trägt der Text nicht gerade zum klaren Verständnis bei, denn nicht alle Bürger sind Verwaltungsbeamte, die das einfach so verstehen können.
Und eine kleine Einleitung hätte vielleicht auch nicht geschadet:
„Sehr geehrter Herr/Frau…., hiermit erhalten Sie die Abrechnung zu dem von uns bereits zurückgezahlten Beitrag für die Trinkwasserversorgung. Lt. §…. stehen Ihnen für die Zeit der Klageerhebung bis zum Rückzahlungstermin Prozesszinsen zu.
Die genaue Berechnung entnehmen Sie bitte der Aufstellung.
Den Restbetrag werden wir Ihnen in den nächsten Tagen überweisen.)
Über die Rechtsbehelfsbelehrung dürfen Sie nun wirklich einmal schmunzeln:
„Der Widerspruch …. entbindet nicht von der Zahlungspflicht.“
Sie müssen nichts bezahlen – Sie bekommen etwas.
Sollten in dieser Abrechnung jedoch Säumniszuschläge enthalten sein, die SIE zahlen sollen, dann wenden Sie sich an Ihren Anwalt – und dafür ist es wichtig, die Widerspruchsfrist einzuhalten!
So kann dieser Bescheid aussehen: hier
(zum besseren Verständnis habe ich die Zahlen nur teilweise unkenntlich gemacht)