Infoveranstaltung in Brenz am 12. November 2009

Zusammenfassung:

Der ZkWAL hat uns für die „Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur Wasserversorgung“ je „beitragspflichtiger Fläche“ 2,73 € in Rechnung gestellt. Dieser Betrag ergab sich aus der Umrechnung des Beitragssatzes von 5 DM, die damals jeder zahlen musste, der neu gebaut hatte. In den 2,73 € ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Der Zweckverband spricht also von einem festgelegten Beitrag von 2,55 € (netto) den alle im Verbandsgebiet gleichermaßen zahlen sollen.
Viele haben dagegen geklagt.

Als es zu Gericht ging, musste der ZkWAL nachweisen, dass er berechtigt war, einen Beitrag in dieser Höhe zu fordern.

Es wurde eine Kalkulation vorgelegt, in der sämtliche (für die Trinkwasseranlagen) angefallenen Kosten allen zu veranlagenden Grundstücksflächen gegenübergestellt wurden.

Daraus ergab sich ein „höchstmöglicher Beitragssatz“ von 9 €. Diesen Betrag meinte der ZkWAL nehmen zu dürfen. Der viel niedrigere Satz von 2,55 € war also schon ein Entgegenkommen…

Im Laufe mehrerer Gerichtsverfahren, an denen verschiedene Anwälte beteiligt waren, wurde die Kostenseite radikal zusammengestrichen. Aber die Flächen waren nicht vollständig einbezogen worden (weniger Kosten, verteilt auf mehr Flächen ergibt weniger Beitrag je m²).

Bei der folgenden Kalkulation sollten diese Mängel behoben werden. Nun hätten nur noch 2,97 € erhoben werden dürfen (siehe Grafik unten).

Im Oktober 2008 wurde eine neue Satzung und die dazugehörige Kalkulation beschlossen.

Bereits im November fanden die nächsten Gerichtsverhandlungen statt.

Im September 2009 wurden wieder neue Kalkulationen vorgelegt. In der Beschlussvorlage betrug der höchstmögliche Beitragssatz nur noch 2,64 €. Nach einer weiteren Überarbeitung am Wochenende vor der Verbandsversammlung waren davon noch 2,61 € übrig.

Mit dieser Kalkulation wurde die neue Satzung verabschiedet, die jedoch für die Grundstücke in den ländlichen Gemeinden einen entscheidenden Nachteil enthält:

Die pauschalierte Tiefenbegrenzung von 40 Metern bei Grundstücken, die in den Aussenbereich übergehen, wurde verworfen, weil das – kurz gesagt – nicht den typischen Gegebenheiten entspräche. Viele Grundstücke seien tiefer bebaut.

Für mich stellt sich die Frage, ob diese „tiefere Bebauung“ – mit Scheunen, Schuppen, alten Stallungen oder gar Holzmieten – für den „Vorteil“, den wir davon haben, an eine Trinkwasserleitung angeschlossen zu sein, wirklich ausschlaggebend sein kann.
Wir leben nicht in touristisch attraktiver Gegend, wo man sich um unsere Grundstücke nur so reissen würde.

Unsere Dörfer schrumpfen. Die „Möglichkeit einer weiteren Bebauung“ können wir nicht ausschöpfen. Zumal ja im tatsächlichen Falle ein (weiterer) Anschlussbeitrag fällig wäre.

Diese komplizierte Aufteilung in Innen- und Aussenbereich, beplante und unbeplante Gebiete kommt mir völlig unsinnig vor.

Unsere Grundstücke mit den Häusern darauf gab es schon. Wir haben/hatten eine ortsübliche Straße und ortsübliche Trinkwasserver- und Abwasser-Entsorgung. Die Grundwasserbelastungen, die man uns anhängen will, haben mit Sicherheit andere Ursachen.

Was jetzt nach der Wende gebaut wurde, diente nicht der „Erschliessung von (unseren) unbebauten Grundstücken“ – wohl eher der Förderung einer am Boden liegenden Wirtschaft.

Und wenn noch so viele Gesetze und Richter bis heute die Gesetzmäßigkeit festgeschrieben haben, so ist es doch für uns ein stark empfundenes Unrecht.

Menschenrechte, Recht auf Eigentum, Schutz vor überzogenen Eingriffen des Staates…
das soll für UNS nicht gelten?

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