Wer lesen kann – und sich die Zeit dafür nimmt….

kann daraus manchmal richtig was lernen.

Sowohl in der neuen Trinkwasserbeitragssatzung als auch in der Satzung für Schmutzwasserbeiträge ist unter § 5, Absatz 7 zu lesen:

Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, welche nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf an Anschluss haben oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben bei der Ermittlung der Beitragshöhe unberücksichtigt. Dies gilt nicht, soweit derartige Gebäude oder Gebäudeteile tatsächlich angeschlossen sind.
(Die veröffentlichten Satzungen des ZkWAL könnten bestimmt übersichtlicher gestaltet werden. Z. B. könnten Überschriften fett erscheinen.)

Das dürfte sich – nach meinem laienhaften Rechtsverständnis – besonders auf die Grundstücke beziehen, die sich lt. Satzung „im Übergang zum Aussenbereich“ befinden und jetzt sehr viel mehr bezahlen sollen, als bei den ersten Beitragsbescheiden. Demnach stimmte eine Bescheidung bis hinter die letzte Holzmiete oder Futterkrippe nicht mit der Satzung überein.

Wir sollten jedoch besser jemanden fragen, der sich damit auskennt.

Dieser Beitrag wurde unter nicht zugeordnet veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.