Gerichtsurteile

Unser Zweckverband hat auf seinen Internetseiten 2 Gerichtsurteile veröffentlicht.

Im Ersten geht es um die Grundgebühr bei dezentraler Entsorgung.

Der Zweckverband sieht sich mit der Gerichtsentscheidung über die Erhebung der Grundgebühr bei dezentraler Abwasserentsorgung in seiner Auffassung gestützt, diese generell und ohne Ausnahme auch künftig erheben zu können.
Aus meiner Sicht muss jedoch unterschieden werden, ob es sich – wie in diesem Fall – um eine veraltete Anlage handelt, deren Inhalt tatsächlich niemals ausgefahren wurde oder ob bei einer neuen Anlage durch die Bauart kein Schlamm anfällt, der abgefahren werden könnte.
Im vorliegenden Fall könnte es sich um eine Ordnungwidrigkeit handeln. Künftig sollte man sich jedoch überlegen, wie mit neuartigen Anlagen umgegangen werden kann.

Wenn über Jahre bei der wiederkehrenden Wartung der Anlage durch die damit zusammen durchgeführte Schlammspiegelmessung keine Schlammentnahme für nötig befunden wird, kann auch nicht mit der Vorhaltung der Reinigungskapazität auf der Kläranlage argumentiert werden.

Im 2. um den Säumniszuschlag bei Stundungsvereinbarung.

In diesem Fall ging es um den Antrag eines Bürgers auf Aussetzung der Vollziehung.
Diesem wurde nicht entsprochen. Die Formulierung war jedoch so abgefasst, dass sie einem rechtsunkundigen Bürger nicht ohne weiteres verständlich war.

Die Formulierung: „Antrag auf Aussetzung der Vollziehung“ bedeutet gerade, dass von einer Zahlungsverpflichtung abgesehen werden möge, weil ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen.

Ein Anwalt hätte sofort nachhaken und richtigstellen müssen bzw. seinem Mandanten raten, den Beitrag unter Vorbehalt zu bezahlen.

Natürlich ist es für Herrn Lange eine große Freude und unsere SVZ berichtet gern darüber.

Aber auch wir freuen uns über jeden kleinen oder größeren Erfolg. Die eingeleiteten Normenkontrollverfahren – die Überprüfungen der Trink- und Schmutzwasser-Satzungen und der zugehörenden Kalkulationen – werden es an den Tag bringen.

Es ist ja inzwischen recht knapp geworden. Der höchstmögliche Beitragssatz für Trinkwasser lag 2005 noch bei 9 Euro, inzwischen musste er auf 2,61 Euro zusammengestrichen werden.

Der Zweckverband wollte uns Kosten in Rechnung stellen, die nicht in die Beiträge kalkuliert werden durften.

Tatsächlich berechnet wurde bisher 2,55 Euro (netto) = 2,73 Euro Brutto (je m² beitragsfähiger Fläche).

Jetzt darf wirklich nicht mehr viel unberechtigt Berechnetes auftauchen, sonst „kippt“ der Beitragssatz.

Und auch bei den zugrundegelegten Flächen sollte kein Fehler mehr zu finden sein.
Schau’n wir mal.

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