Wie stand es in der Begründung für die Streichung des § 5, Absatz 5 :
Die derzeitige satzungsmäßige Regelung führt in der Handhabung zu vermeidbaren Diskussionen mit betroffenen Grundstückseigentümern über die anzurechnende Fläche und die darauf stehenden Bebauungen.
Beim mündlichen Vortrag wurde gesagt, es handele sich insgesamt um eher „redaktionelle“ Änderungen.
Nun werden auch Grundstücke beschieden – unter Berufung auf die neue Satzung – die bisher nicht herangezogen wurden, weil sie z.B. nur mit einem Schuppen bebaut sind.
Aber… sie KÖNNTEN ja angeschlossen werden … und sie KÖNNTEN auch (ganzflächig) bebaut werden…