Unser Kommunalabgabengesetz….

besagt nicht nur, dass Beiträge erhoben werden „sollen“, was bedeutet, das sei zwingend notwendig, sondern ebenso in § 12 Absatz 3, was ich bereits 2008 in diesem Beitrag zitiert habe:

Zitat KAG M-V, §12 Abs 3:
Bei Widersprüchen in gleich gelagerten Fällen soll die Widerspruchsbehörde geeignete Verfahren als Musterverfahren auswählen und vorrangig entscheiden.

Entweder bedeutet „sollen“ immer „müssen“ – oder nicht.

Einmal ja und dann wieder nicht – das klingt unglaubwürdig.
So sah es jedoch damals aus. Es gab eine Rechtsaufsichtsbeschwerde gegen den ZkWAL, weil man sich dort weigerte, Musterverfahren zuzulassen.

Was wird das nun wohl kosten?

Da sind einmal die Widerspruchsverfahren, die aufgehoben wurden, bevor es zu einer Gerichtsverhandlung kam.
Die haben ja trotzdem Anwaltskosten verursacht, die der ZkWAL zu zahlen hat – also WIR.

Und es gab viele Verfahren, die zu Gericht gingen. Obwohl die ersten Verfahren für den ZkWAL verloren gingen, wurden die übrigen Bescheide nicht alle aufgehoben. Jedes einzelne Verfahren wurde zuende geführt.

Für diese werden für den Verband sowohl die Kosten des Anwalts als auch sämtliche Gerichtskosten fällig.

Und auch Herr Heiling wird für den ZkWAL nicht nur im Rahmen seiner Beratung gearbeitet haben (sonst wäre es ihm ein Anliegen gewesen, Gerichtskosten einzusparen). Diese Rechnungen und die des Gerichts werden erst in diesem Jahr gestellt, wenn die Verhandlungen abgeschlossen sind.

Verantwortungsvolle Haushaltsführung nennt sich das.  Deshalb wurde ja Herr Lange auch wieder Geschäftsführer.
Es war mir völlig unverständlich, warum keine Musterverfahren ausgewählt wurden und warum die Kommunalaufsicht meinte, da nicht eingreifen zu können.

Sehen wir nach Thüringen, wird es klarer:
Hat das Land Angst, auf den Kosten sitzen zu bleiben?
TLZ.de

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