Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu Beiträgen – 2013

Worum geht es eigentlich?

Bisher ist es auch in Mecklenburg-Vorpommern so, dass die Festsetzungsverjährung mit der ersten gültigen Satzung einsetzte.

Da jedoch immer wieder Satzungen vor Gericht nicht standhielten, wurde eine neue beschlossen und das Spiel begann von vorn.

 

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird ein kleiner Absatz des Bayrischen Kommunalabgabengesetzes gerügt, in dem die Anwendung der Abgabenordnung geregelt ist.

Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar. 

Was steht dort?

Kommunalabgabengesetz (KAG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1993

(Quelle)

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

….

4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
…..
b)über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,
– (= Spiegelstrich 1)
– daß im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung
bekanntgemacht worden ist,

 

Und was steht in unserem KAG?

Kommunalabgabengesetz – KAG M-V
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005

(Quelle)

§ 9
Anschlussbeiträge

(3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 12

Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge.

 

Nachdem das Urteil auch bei uns im Land bekannt wurde, beeilte sich das Innenministerium, das für die Erhebung der Beiträge zuständig ist, klarzustellen, dass das bei uns im Land ja ganz anders sei als in Bayern. Und auch Frau Kohl, Präsidentin des Oberwaltungsgerichtes vertrat diese Meinung in den kurz darauf verhandelten Verfahren.

Es geht jedoch nicht nur um die sog. „Altanschließer“ (Grundstücke, die schon vor 1990 angeschlossen waren). Dazu später mehr.

Das stand am 10. April in unserer Schweriner Volkszeitung:

SVZ-Lud-100413-BVerfG

Aktuell hat der ZV Fahlenkamp, der für die Städte Ludwigslust und Grabow zuständig ist, in Techentin Anschlussbeiträge für Abwasserleitungen erhoben, die im Zusammenhang mit dem Straßenbau im Jahr 1990 verlegt wurden. Zugrunde liegt diese Satzung. Unter §3 findet sich dieselbe Formulierung: „frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung„.

23 Jahre nach Fertigstellung des Anschlusses hat der heutige Eigentümer die Rechnung bekommen. Jaja… bei uns ist alles anders. Man baut so lange Abwasserkanäle, bis niemand mehr wohnen mag auf dem Land. Und die, die dann noch da sind, müssen die hohen Fixkosten zahlen.

Und in allen Bundesländern wird damit gedroht, dass es „bald keine Fördermittel mehr gibt“ und DANN alles NOCH teurer wird..

So, wie in Sachsen… und in Hessen… und in Baden-Württemberg…….

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