Die Rolle des Landtags und der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern

Nachdem der Landtag im November 1992 das Landeswassergestz verabschiedet hatte, machte sich die Landesregierung an die Umsetzung.

Am 27. Dezember 1994 unterrichtete sie den Landtag über den Vollzug des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG).

Dabei müssen wir unterscheiden zwischen Maßnahmen, die die natürlichen Wasserressourcen schützen sollen und den Bestimmungen, die – wenn man genau hinsieht – dem Schutz der Wasserwirtschaft als Wirtschaftszweig dienen.

Im Gegensatz zu anderen Pflichten zur Erfüllung der Daseinsvorsorge, werden Investitionen der Wasserwirtschaft nicht nur über Fördermittel sondern über Gebühren und Beiträge finanziert. Die Grundgebühren sollen die Fixkosten abdecken, die unabhängig vom Verbrauch anfallen, Verbrauchsgebühren werden nach m³ abgerechnet. In ländlichen Regionen übersteigen die Grundgebühren längst die Kosten für den tatsächlichen Verbrauch. Dort sind auch die Anschlussbeiträge erheblich höher, weil die Grundstücke (nach deren Größe sich die Höhe des Beitrags bemisst) sehr viel größer sind.

Bei Wasserversorgung und Abwasserentsorgung „kann“ der Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt werden. Jeder ist „Kunde“, ob er will oder nicht und trägt mindestens die Fixkosten der Infrastruktur – über deren Ausbau und Notwendigkeit er nicht mitbestimmen darf.

In Mecklenburg-Vorpommern wurden die Gesetze gleich so verfasst, dass die Hürden für Baumaßnahmen niedriger waren als üblich.

Zitat (obiges Dokument, Seite 7, unten):
Das Landeswassergesetz sieht z. B. für die Zulassung von Großkläranlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und  Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 122 LWaG) vor. Durch diese Regelung wurde im Gegensatz zu den Landeswassergesetzen in den Altbundesländern, welche überwiegend ein Planfeststellungsverfahren für diese Anlagen vorsehen, eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung erreicht.
Dies entspricht sehr viel mehr den Erfordernissen eines neuen Bundeslandes, da hier eine große Anzahl von Großkläranlagen entweder von Grund auf zu sanieren bzw. Neubauten erforderlich waren. Hierdurch konnte auch gewährleistet werden, daß die von Land, Bund und Europäischer Union zur Verfügung gestellten Fördermittel zweckentsprechend und fristgerecht verwendet werden konnten.

http://www.dokumentation.landtag-mv.de/Parldok/dokument/4149/kommunalabgabengesetz.pdf

Nicht berücksichtigt wurde das Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen

 

Dieser Beitrag wurde unter mein Blog aus dem Raum Ludwigslust veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.