Ein Bürger bekommt am 5. Oktober 2015 einen Bescheid, an dessen Höhe er Zweifel hat und Widerspruch einlegt.
Am 11. Januar erhält der eingeschaltete Rechtsanwalt den Widerspruchsbescheid, in dem dieser – erwartungsgemäß – abgelehnt wird.
Begründung: Lt. Satzung vom 18. Dezember 2015 sei man dazu berechtigt gewesen.
Was bedeutet das? Gab es am 5. Oktober noch gar keine entsprechende Satzung??
Das mag ja alles „rechtens“ sein. Für „Otto Normalverbraucher“ klingt es unsinnig.