Gewissenhafte Arbeit eines Zweckverbandes

Ein Bürger bekommt am 5. Oktober 2015 einen Bescheid, an dessen Höhe er Zweifel hat und Widerspruch einlegt.

Am 11. Januar erhält der eingeschaltete Rechtsanwalt den Widerspruchsbescheid, in dem dieser – erwartungsgemäß – abgelehnt wird.

Begründung: Lt. Satzung vom 18. Dezember  2015 sei man dazu berechtigt gewesen.
Was bedeutet das? Gab es am 5. Oktober noch gar keine entsprechende Satzung??

Das mag ja alles „rechtens“ sein. Für „Otto Normalverbraucher“ klingt es unsinnig.

 

Dieser Beitrag wurde unter mein Blog aus dem Raum Ludwigslust veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.