Altanschließerbeiträge zurückfordern?

Nach der gestrigen Leser-Telefonaktion der SVZ mit dem VDGN stehen heute ein paar Beispiele gleich auf Seite 3 der Papierausgabe. Der Artikel ist auch online zu finden: www.svz.de

Unter anderem steht dort, dass Grundstückseigentümer, die Beiträge für Trink- oder Schmutzwasser bezahlt haben, obwohl sie bereits vor der Wende an diese Leitungen angeschlossen waren, ihr Geld zurückfordern könnten. Sie bezahlten im guten Glauben auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Die Rechtsgrundlage dafür ist hier zu finden: Verwaltungsverfahrensgesetz, §51

Über die Anwendbarkeit und den Zeitpunkt gibt es unterschiedliche Auffassungen. Wir haben durch die Pressemitteilung am 17.12.2015 von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes(BVerfG) Kenntnis erlangt. Dann hätten wir 3 Monate Zeit, den Antrag beim Zweckverband zu stellen. Spätestes am 16. März sollte er dort vorliegen.

Es gibt auch Stimmen, die meinen, wir müssten warten, was UNSER Bundesland nun macht. Verabschiedet man eine KAG-Änderung, die dem Beschluss des BVerfG nicht folgt, DANN begänne die 3-monatige Frist. Es schadet sicher nicht, den ersten Stichtag nicht verstreichen zu lassen.

Was kann man schreiben? Nicht jedem fällt dazu auf Anhieb etwas ein.
Auf jeden Fall, sollte die Sachlage kurz beschrieben werden:
Wann angeschlossen, (evtl. bis 2001 einen Baukostenzuschuss – beim ZkWAL -, gezahlt?) wann kam der erste Bescheid, bezahlt oder nicht bezahlt, Widerspruch eingelegt oder nicht, geklagt oder nicht, gewonnen oder verloren – Geld zurückbekommen oder nicht?
Hat der ZV daraufhin eine neue Satzung beschlossen und erneut Bescheide verschickt?

Die Erstattung muss beantragt werden.
Die Zweckverbände sind natürlich zur Beitragserhebung gedrängt und durch ständig neue – den Bürger benachteiligende – Gesetzesänderungen oder Gerichtsurteile darin bestärkt worden.
Deshalb können wir uns ruhig ein paar Gedanken darüber machen, wie sie das finanziell schaffen sollen. Da ist natürlich die Landesregierung in der Pflicht, die die Verbände in diese Notlage gebracht hat.

Das scheinen sie durchaus zu ahnen. Alle Äusserungen in der Form wie „Das ist bei uns alles GAAANZ anders!“, „Unsere Rechtsprechung war NIE so wie in Brandenburg!“ klingen in meinen Ohren wie feine Musik.
Warum? Weil ich da heraushöre, wie groß ihre Angst sein muss. Angst, dass sie nun doch noch die Rechnung dafür präsentiert bekommen, wie sie seit der Wende mit den Menschen in den Dörfern umgesprungen sind. Wie sie alles so … hingedeichselt haben, dass ihnen möglichst keine Gemeinde und kein Bürger entkommt.
Nein, und es kommt auch nicht darauf an, wie die Gerichte inzwischen bei uns entschieden haben. Die haben sich einfach über Urteile und Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes hinweggesetzt, die teilweise seit über 40 Jahren gültig sind.

Zur Erinnerung:
Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (§31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)
Ein Zweckverband ist einer Behörde gleichgestellt.

Der Beschluss vom 12. November, veröffentlicht am 17. Dezember 2015

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