Neue Erkenntnisse zu Beitragsbescheiden für „altangeschlossene“ Grundstücke

Im Bereich des ZkWAL ist uns aufgefallen, dass die Festsetzung der Beiträge in einigen Fällen bereits verfristet war.

Im oberen Absatz Ihres Bescheides sind die gesetzlichen Grundlagen aufgelistet. Zum Beispiel das Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 und weiter unten die erste Beitrags- und Gebührensatzung vom 16.8.2001.

Bei anderen Zweckverbänden, die nicht einen sog. Regimewechsel (von einer Gebühren-/Entgelt- zur Beitragsregelung) durchgeführt haben, wird der Termin der ersten Beitragssatzung vor 2001 liegen.

Um verfassungskonform gehandelt zu haben, müssten Gemeinden/Zweckverbände innerhalb von 4 Kalenderjahren nach der ersten Beitragssatzung (und vorhandenem Anschluss) den Bescheid zugestellt haben. Diese Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes gilt natürlich in allen Bundesländern.

Liegen in Ihrem Fall mehr als 4 volle Kalenderjahre zwischen der ersten Satzung und dem Beitragsbescheid, könnte Ihr Schreiben also ungefähr lauten:
(Die Daten Ihres veranlagten Grundstückes – siehe andere Musterschreiben und der
ungefähre Zeitpunkt der ersten Anschlussmöglichkeit/des Anschlusses)

„Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie berufen sich bei o.g. Bescheid auf Ihre Beitragssatzung vom 16.08.2001 (für ZkWAL!). Damals hatten sie 4 Kalenderjahre Zeit, mir diesen Bescheid zukommen zu lassen. Am (Datum des Bescheides)2006 war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Sie durften nicht davon ausgehen, dass Ihre Satzung keinen Bestand haben würde (siehe Beschluss des BVerfG, RN 69).
Gleichwohl ist mir bewusst, dass der Landesgesetzgeber mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes, das am 12. April 2005 inkraft trat, Ihnen vermeintlich diese Möglichkeit eröffnet hat. Das KAG konnte seine Wirkung jedoch nur für die Zukunft und nicht rückwirkend entfalten.
Sie haben es angewandt auf einen Tatbestand, der zum Datum der Bescheiderstellung bereits verfristet war.
Dazu sind Sie lt. Grundgesetz nicht berechtigt (Rückwirkungsverbot).

Das Bundesverfassungsgericht hat dies am 12. November 2015, veröffentlicht am 17.12.2015 mit seinem Beschluss (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) klargestellt.

Der o.g. Bescheid ist somit verfassungswidrig und ich beantrage, den Betrag auf mein Konto……. zu erstatten.“

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