Anschlussbeitragspflicht

Ein Grundstück ist beitragspflichtig, wenn zum Zeitpunkt der Möglichkeit des Anschlusses eine Satzung vorhanden ist, die eine Beitragserhebung vorsieht.

Gibt es keine solche Satzung und es soll später dennoch ein Beitrag erhoben werden, so muss die Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit inkraft gesetzt werden. Sind seitdem mehr als 4 Jahre verstrichen, in der kein Beitrag erhoben wurde bzw. nicht erhoben werden konnte, weil es keine entsprechende Satzung gab, so ist der Anspruch verjährt.
Später erlassene Satzungen, die erst in der Zukunft ihre Rechtskraft entfalten sollen (z.B.: inkrafttreten ab 1.1.2016) dürfen nicht auf bereits verjährte Fälle angewendet werden.

Unser Zweckverband ZkWAL, hat bisher Beiträge nur für „Grundstücke mit anzuschliessenden Gebäuden“ erhoben und wollte nun das Wörtchen „anzuschliessenden“ aus der Satzung entfernen. Mit der Folge, dass alle Eigentümer von Grundstücken, die mit irgendwelchen Gebäuden bebaut sind, nun noch einen Beitragsbescheid für Trink- und ggf. auch Schmutzwasser bekommen sollten.

Auch hier liegt die erstmalige Anschlussmöglichkeit in der Regel schon sehr lange zurück. Eine Ausnahme bilden die Orte, die in den vergangenen 4 Jahren kanalisiert wurden. Um sich auf alle diese Grundstücke auswirken zu können, müsste die Satzung quasi zurückdatiert werden und und innerhalb von 4 Jahren nach ihrem Inkraftreten müssten die Bescheide erlassen worden sein.

War mit der Erstellung der Ortsanlage in der Satzung für lediglich „bebaute“ Grundstücke keine Beitragserhebung vorgesehen, kann nun nicht nachträglich, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine andere Regelung festgelegt werden.

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