Zum Artikel in der SVZ vom 18. November 2016

Meine regelmäßigen Leser kennen das Thema bereits aus dem vorhergehenden Beitrag.
Am Freitag schrieb auch unsere SVZ darüber (incl. Leserbriefe 🙂 )

Wer jetzt darüber hierher findet, kann in Ruhe nachlesen, was bisher geschah, sowie zum Beispiel alles über unsere neue Änderung des Kommunalabgabengesetzes(KAG) und auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.

Warum meint unsere Landesregierung, diese wichtige Entscheidung ignorieren zu können?
Weil – jetzt mit MEINEN Worten – unsere Richter „schon immer“ falsch entschieden haben. Und als das Vorhandensein einer „rechtswirksamen“ Satzung in unser KAG aufgenommen wurde, wurde bei uns keine „neue Rechtswirklichkeit“ geschaffen, wie in Brandenburg. Darin unterscheidet sich unsere Rechtslage von der dortigen. Das macht das Ganze jedoch NICHT verfassungskonform.
Es ist in einem Rechtsstaat selbstverständlich, dass man zur Erhebung eines Beitrages eine rechtswirksame Satzung braucht.
Wird diese Satzung jahrelang angewendet und wird dann durch einen Kalkulationsfehler für ungültig erklärt, kann DIESE Satzung „geheilt“ werden. Aber damit beginnt NICHT die Verjährungsfrist von Neuem.

Wir werden ja nicht neu geboren, wenn wir erkranken und dann geheilt werden. Unser Geburtsjahr bleibt dasselbe. 🙂

 

Anmerkung dazu am 16. Februar 2021:
Hier handelt es sich um meine persönliche Auffassung.

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