Dazu fällt mir nichtmal eine Überschrift ein….

Erinnern Sie sich? Im November 2016 ging es los. Zu meinem Blogbeitrag von damals.

Zwischen Weihnachten und Neujahr 2017 erreichte mich der Anruf eines Mannes aus unserem Zweckverbandsbereich.
Am 14. Dezember hatte er einen Beitragsbescheid über 713.319,88 € erhalten. Zahlbar, wie üblich, innerhalb eines Monats. Er war etwas „irritiert“ und auch mir fehlte über die Festtage die gewünschte Entspannung.
Er hatte bereits Widerspruch eingelegt, wollte dann jedoch anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Es wurde die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt, der der ZkWAL auch zugestimmt hat.

Es handelt sich um dieses Grundstück:
LuftaufnahmeLuftbild
Ganz deutlich zu sehen, wie es im Widerspruchsbescheid zu lesen ist:
„Das Grundstück umfasst eine Grundfläche von 169,314 m². Es ist insgesamt mit 3 Vollgeschossen bebaut.“ (Vorsicht: Satire!)

FlurkarteFlurkarte

Inzwischen war es gelungen, einen Kontoauszug zu bekommen, der einen Betrag von 35.714,50 DM an den ZkWAL ausweist. Gezahlt ca. 8 Monate, nachdem Herr Fülle aufgefordert worden war, sich an den Schmutzwasserkanal anzuschließen. Der Geschäftsführer, Herr Lange, weiß nicht, wofür dieser Betrag gezahlt wurde….
Von 1993 bis 2001 hat der ZkWAL privatrechtlich gehandelt, d.h., es wurden keine Anschlussbeiträge und Gebühren eingenommen, sondern Baukostenzuschüsse eingefordert und Preise festgelegt.
Herr Fülle hat also offenbar einen Baukostenzuschuss bezahlt und diese Summe war auch damals recht hoch.

Dann kam ein Vergleich ins Gespräch.
Auch DAS verwundert. Erst wird SO ein Bescheid verschickt und dann fragt der ZkWAL, was man denn bereit sei zu zahlen.

Die Anwaltskanzlei errechnete nach den aktuellen Satzungen einen Betrag, der heute zu zahlen sei und so kam ein Vergleichsvorschlag zustande.
Das Anschreiben
Der Vergleichsentwurf

Die Antwort der Anwaltskanzlei des ZkWAL brachte uns zum Schmunzeln. Beruft man sich doch darauf, dass man diese Beitragsreduzierung erst dem Vorstand und ggf. auch der Verbandsversammlung vorlegen muss… und das könne etwas dauern.
Davon, dass so ein Bescheid in dieser Höhe kurz vor Weihnachten verschickt wurde, wusste weder der (gesamte) Vorstand etwas und die Bürgermeister der Verbandsversammlung schon gar nicht.
Gegen Ende April wurde das Vergleichsangebot zurückgewiesen. Es hatte zwischenzeitlich keine Verbandsversammlung stattgefunden.

Und dann kam der Widerspruchsbescheid.
Der ZkWAL akzeptierte offenbar, dass 1998 ein Betrag gezahlt wurde und zog ihn von der ursprünglichen Forderung ab. Es blieben also knapp 700.000€ übrig.

Am 2. Juli war Verbandsversammlung. Da dieses Thema nicht auf der Tagesordnung stand, konnte ich es ansprechen. Es wurden viele Worte gesagt, die nur mehr Verwirrung als Aufklärung brachten.
Aber die Zeit lief, spätestens am 16. Juli musste die Klage eingereicht worden sein, damit der Widerspruchsbescheid nicht bestandskräftig wurde.

In einer Dringlichkeitssitzung wurde versucht, den Vorstand zu bewegen, den Widerspruchsbescheid zurück zu nehmen.
Was hier vom Gericht entschieden werden sollte, war nämlich – eigentlich – bereits geklärt.
Das Oberverwaltungsgericht MV hatte diese Frage schon einmal
beantwortet. „Der Schuldner eines vertraglich vereinbarten
Baukostenzuschussanspruchs kann mit der Zahlung darauf vertrauen, für
dieselbe Leistung nicht noch einmal zahlen zu müssen“, heißt es in einem
Urteil vom 24. April 2013 gegen den ZkWAL (Aktenzeichen 4 K 12/10). Auch
die Verbandsversammlung wollte es so und beschloss vor knapp einem Jahr,
dass Grundstücke, für die Baukostenzuschüsse gezahlt wurden, nicht noch
einmal beschieden werden sollen.“Siehe SVZ vom 18. Juni 2018

Warum also wollte der Verband Geld … zum Fenster hinaus werfen?
Der Verbandsvorsteher erklärte, das Verfahren werde „ruhend gestellt, der Kläger brauche keine Klage einzureichen“.
Das kam dann am 13. Juli – Freitag vor Fristablauf – auch schriftlich
„Es wird darum gebeten, keine Klage….. einzureichen“

Hat man einen solchen Bescheid gibt es exakt ZWEI Möglichkeiten:
Entweder, er wird VOLLSTÄNDIG zurückgenommen („Rücknahmebescheid“) oder es MUSS fristgerecht Klage eingereicht werden, damit er nicht rechtskräftig wird (und die 700.000 € fällig werden).

Entweder, Herr Heiling weiß es nicht besser… oder es handelt sich hier um so etwas wie… einen Betrugsversuch?
Auf welcher Grundlage soll wohl so viel Vertrauen aufgebaut worden sein, damit man sich auf derartiges Glatteis begeben mag? Ohne Aktenzeichen, ohne irgendeinen Beleg?

Nachdem – natürlich – fristgerecht die Klage eingereicht worden ist, schreibt der Anwalt des ZkWAL: „nun würde der Mandant auch den Bescheid nicht zurücknehmen“.
Um die Kosten für den Zweckverband nicht weiter in die Höhe zu treiben, kann der „Ausgangsbescheid“ jederzeit zurückgenommen werden. Erst damit wäre der „Klagegrund nicht mehr gegeben“.

Wenn man mal den ganzen Kleinkram, den der ZkWAL (und sein Anwalt) um die Fakten herumdrapiert hat, weglässt, dann bleibt wenig Wichtiges übrig:

1996: Kauf des Grundstückes
Anfang 1998: Aufforderung, den Schmutzwasseranschluss herzustellen
Ende 1998: Bezahlung des Baukostenzuschusses
1999/2000: vorhabenbezogener B-Plan, mit dem Ziel Offroad-Gelände
2001: Wechsel vom Privatrecht ins öffentliche Recht, erste Satzung August 2001
(hier hatte der ZkWAL 4 Jahre Zeit, einen Bescheid zu erlassen, sofern das in der Satzung so vorgesehen war. Der B-Plan war da schon bekannt)
Dezember 2017: Beitragsbescheid, unter Berufung auf die Satzung vom Juli 2017 und die Kommunalverfassung des Landes.

Eine neue Satzung kann nur auf Fälle, die in der Zukunft liegen, angewendet werden.
Erstens hat DAS das Bundesverfassungsgericht klargestellt und ausserdem hat unser eigenes Oberwaltungsgericht deutlich gemacht, dass es keinen Beitragsbescheid mehr geben darf, wenn bereits ein Baukostenzuschuss bezahlt wurde.

Was also soll diese Klagerei?
Müsste Herr Lange sein Hobby aus seiner eigenen Tasche finanzieren, würde er sicher anders handeln.

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