"Aussetzung der Vollziehung"

Beiträge – zum Beispiel an Zweckverbände – werden wie Steuern behandelt. Das heißt, ein Widerspruch dagegen hat keine „aufschiebende Wirkung“, bezahlen muss man trotzdem.

Das kann man nur vermeiden, indem man gleichzeitig die „Aussetzung der Vollziehung“ beantragt.
Wird diese gewährt und ein Verwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit der Forderung endgültig festgestellt, dann muss man zum geforderten Betrag 6 % Zinsen /Jahr bezahlen.
Wird der Bescheid aufgehoben (= der ZV verliert den Prozess) , zahlt man – bis zu einem korrigierten Bescheid – nichts.

Wird der Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ nicht gestellt oder abgelehnt, sollte „unter Vorbehalt“ gezahlt werden*(siehe Fußnote dazu).
Zahlt man dann einfach nicht, muss man – egal, ob der ZV gewinnt oder verliert – 12 % Zinsen /Jahr zahlen.

Nach meiner Erfahrung lehnt der ZkWAL diesbezügliche Anträge von Bürgern ab, in der Hoffnung, jeder 2. gibt dann auf.
Bisher hat, soviel ich weiß, nur unser Anwalt – nach Einschaltung der Kommunalaufsicht – für die Wöbbeliner und die nachfolgenden Mandanten die „Aussetzung der Vollziehung“ durchsetzen können.

*Nachtrag 2016
Das war mein Wissensstand im Jahr 2008.

„Unter Vorbehalt“ zu zahlen, hat keine rechtliche Wirkung. Man bezahlt, oder bezahlt nicht. Dieser Zusatz ist überflüssig, wenn man nicht weitere Schritte einleitet. Will man bei seinem Widerspruch bleiben, muss man Klage einreichen, wenn der Widerspruch abgelehnt wurde.
Die Vereinbarung mit den Wöbbeliner Klägern hielt nicht lange.

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