Der ZkWAL vor dem Verwaltungsgericht Schwerin

Das Wichtigste zuerst:

Der Anwalt der Wöbbeliner Bürger, die gegen die Trinkwasserbescheide geklagt haben, hatte für seine Mandanten die Aussetzung der Vollziehung erreicht, weil die neue Satzung am 30. Januar vor Gericht nicht standgehalten hat.

Auch heute wurden wieder gravierende Fragen zur Kalkulation aufgeworfen, die vor einer abschliessenden Beurteilung geklärt werden müssen.

Die Verhandlungen wurden vertagt und der ZkWAL hat der weiteren Aussetzung der Vollziehung „bis auf Widerruf“ zugestimmt.
Das heisst, dass nur diese Bürger weiterhin die Beiträge nicht bezahlen müssen und keine Säumniszinsen erhoben werden.

Nun einige Punkte aus den Gerichtsverhandlungen, die um 9 Uhr begannen und gegen 14.00 Uhr zuende waren:
Mehrfach wurde angesprochen, ob die Ladungen zur Verbandsversammlung am 7. April rechtzeitig eingegangen seien. Es stellte sich heraus, dass die Einladungen am 7. März an die Ämter zugestellt wurden und möglicherweise nicht alle Bürgermeister die Unterlagen bereits am 10. März vorliegen hatten. Dann wäre die Frist nicht gewahrt gewesen.

Die neue Trinkwasserkalkulation umfasst den Zeitraum bis 2018 (bisher 2014). Es wurde gefragt, ob nicht von der Verbandsversammlung darüber hätte entschieden werden müssen.
In der Beschlussvorlage für die Abstimmung über die neue Kalkulation hätte nur gestanden, dass sich der Beitragssatz nicht verändert habe. Ob denn den Bürgermeistern klargewesen sei, welche Veränderungen in der Kalkulation vorgenommen wurden?
Das wurde von Herrn Heiling (RA ZkWAL) ganz klar bejaht.

Der ZkWAL stellte klar, dass im Verbandsgebiet nirgendwo Regenwasser in ein Klärwerk eingeleitet werde.

Die Berechnung der kostenlos übertragenen Altanlagen wurde in Frage gestellt. Es sähe aus, als seien die Fördermittel zweifach abgezogen.
Von 2,8 Mio übernommenen Altschulden seien 2,5 Mio dem Trinkwasserbereich zugeordnet worden, das sei aus Sicht des Richters zumindest ungewöhnlich.

Es wurde gefragt, wie mit Gebieten, die durch Erschliessungsträger erschlossen wurden, umgegangen werde.
Bei kostenloser Übertragung würden die Anlagen mit dem Wert „null“ eingestellt und die Flächen mitkalkuliert. Daraus ergäbe sich, dass Beiträge noch erhoben werden können.

In der Flächenkalkulation wurden für Neustadt-Glewe und Dömitz Zahlen verwendet, die 2001 von KUBUS zusammengestellt wurden. Es wurde gefragt, ob die Zahlen inzwischen überprüft wurden. Es wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich Bebauungspläne aufgestellt wurden, die z.B. 5-geschossige Bebauung zuließen. Es seien dann jedoch zu wenig Beitragsflächen ausgewiesen.

In der letzten Verhandlung wurde gefragt, ob es zulässig gewesen sei, nach der Umstellung (2001) von privatrechtlicher Erhebung von Baukostenzuschüssen auf öffentlich-rechtliche Beitragserhebung, Beiträge zu erheben für Grundstücke, für die die Verjährungsfrist nach Privatrecht bereits abgelaufen war, bzw. eine Beitragspflicht gar nicht bestanden hat.

All diese Fragen werden geklärt bis zur bzw. in der nächsten Gerichtsverhandlung, die für September angekündigt wurde.

Eine Anmerkung des Richters hat mir gar nicht gefallen: In der Rechtsprechung in M-V hätte sich durchgesetzt, dass auch die Erneuerung alter DDR-Leitungen als erstmalige Herstellung angesehen werden könne.
(Weil ja mit der Gründung eines Zweckverbandes erstmals die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung bestanden hätte) – aber das ist eine politische Frage, die auch auf dieser Ebene geklärt werden muss.

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