Rückzahlung von Beiträgen – Nachtrag

Beiträge für Trink- und Abwasseranschlüsse werden in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Willen des Gesetzgebers wie Steuern behandelt.

§ 12 des Kommunalabgabengesetzes M-V verweist auf die Anwendung der Abgabenordnung des Bundes.

Hier ist in § 236 die Rückzahlung einschließlich der Prozeßzinsen1) vorgesehen, in § 238 die Höhe der Zinsen.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Zahlung und endet mit dem Tag der Rückzahlung, angefangene Monate werden nicht berechnet.

 

Wer also im Dezember 2005 1.300 € an den Zweckverband gezahlt hat, hat im Februar 2009 Anspruch auf 6,50 € x 39 Monate = 253,50 €.

Diese Zinsen müssen innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

Wer sich der großen Gruppe der Kläger angeschlossen hat, kann die Einforderung dem Anwalt überlassen. Die Kanzlei muss sowieso die Erstattung der Gerichtsgebühren in die Wege leiten. Dafür entstehen keine zusätzlichen Kosten.

 

Wer entgegen aller Ratschläge den Beitrag nicht bezahlt hatte und auch von dieser Kanzlei vertreten wurde, braucht keine Säumniszuschläge*) zu bezahlen.

*) Zusatz am 13.2.: gilt nicht für Mandanten, deren Bescheide (aus 2005/2006) kurz vor dem 26. Januar 2009 aufgehoben wurden. Damals wurde jedoch generell dazu geraten, den Beitrag unter Vorbehalt zu bezahlen, weil der Ausgang der Verfahren nicht sicher einzuschätzen war.

Sollte der ZkWAL diese in Rechnung stellen oder die Prozeßzinsen verweigern, hilft nur der erneute Weg zum Anwalt.

 

Wer den Beitrag verspätet bezahlt hat, bekommt mit der Erstattung die anteiligen Prozeßzinsen.

Wer bis heute den Beitrag nicht bezahlt hatte, bekommt natürlich auch keine Prozeßzinsen.

Nachtrag vom 13. Februar:

Wer selbst Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt hat und daraufhin KEINE Antwort des ZkWAL bekommen hat, muss damit rechnen, Säumniszuschläge zahlen zu müssen, wenn er bisher nicht (unter Vorbehalt) bezahlt hat.

Wer von einem Anwalt vertreten wird und trotzdem Post vom ZkWAL bekommt, sollte sich umgehend an die Anwaltskanzlei wenden –

und Ruhe bewahren.

 

Denn:

In der Ruhe liegt die Kraft. Mit Zorn und Ärger im Bauch werden selten Kämpfe gewonnen!

1) Prozeßzinsen gibt es – wie der Name sagt – nur, wenn es zu einem Gerichtsverfahren gekommen ist

 

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