Vor Gericht und auf hoher See….

… hat niemand von uns mehr Kontrolle über das, was geschieht. (So kann man es ja auch sagen..)

Deshalb bemühe ich mich, meine Freude über das, was ich heute erlebt habe, zu drosseln und erstmal abzuwarten.

So viel kann ich sagen: es sieht nicht gut aus – für den ZkWAL.
(Die Entscheidungen werden – an Verkündungs statt – zugestellt.)

Niemand hat es sich an diesem Tag leicht gemacht und es wurden sehr viele Fragen aufgeworfen, die nicht immer direkt vor Ort geklärt werden konnten.

A(uch a)us der neuen Verbandssatzung wurde z.B. nicht ersichtlich, wie der Vorstand zustande kommt.

Der Vorstand im ZkWAL hat weitreichende Befugnisse (Siehe hier, § 7)
§ 7 – Aufgaben des Verbandsvorstandes
Der Vorstand erfüllt die Aufgaben, die ihm nach § 159 Abs. 4 i. V. mit § 35 Abs. 2 bis 5 KV M-V obliegen. Darüber hinaus trifft der Verbandsvorstand Entscheidungen nach § 157 Abs. 2 i. V. mit § 22 Abs. 4 KV M-V wie folgt:
a) bei der Vergabe von Aufträgen nach VOB, VOL und VOF innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR bis 1 Mio EUR:
b) über den Abschluss von Verträgen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR bei Verträgen, die auf einmalige Leis-tungen gerichtet sind. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen trifft der Verbandsvor-stand Entscheidungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR bis 5.000,00 EUR pro Monat. Die gleichen Wertgrenzen gelten auch für die Genehmigung von Verträgen im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 6 und 7 KV M-V. Für Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze zwischen 5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR.
c) über die Zustimmung zu überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 10 % bis 20 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 50.000,00 EUR, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,00 EUR bis 50.000,00 EUR je Ausgabefall.
d) bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR, bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Wirtschaftsplanes innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR bis zu 1 Mio EUR je Kreditfall. Zur Darlehenshingabe und zur Übernahme von Bürgschaften ist der Verbandsvorstand innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR berechtigt.
e) den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungsverträgen, Kostenteilungsvereinbarungen und Durchführungsverträgen zu Vorhaben- und Erschließungsverträgen bis zu einer Wertgrenze von 1 Mio EUR je Einzelfall. Die gleichen Wertgrenzen gelten auch für die Genehmigung von derartigen Verträgen im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 6 und 7 KV M-V.
f) Personalentscheidungen unter Berücksichtigung des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe Tv-V und TvAöD (Azubis), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
g) Der Verbandsvorstand stellt im Rahmen dieser Verbandssatzung den Wirtschaftsplan auf und führt ihn nach erfolgter Bestätigung durch die Verbandsversammlung aus.

(Zum Vergleich: Die Befugnisse des Vorstandes beim ZV Radegast)
(das wirkt vielleicht nur anders, weil keine Beträge genannt sind)

Wie war das beim ZkWAL? Nach den Bürgermeister-Wahlen 2004 war Herr Bürgermeister Menz aus Neustadt-Glewe vom Vorstand zurückgetreten bzw. stand nicht mehr zur Verfügung.
Dafür wurden damals Herr Warnecke (Neustadt-Glewe) und Herr Sorgenfrey (Brenz) als weitere Vertreter in die Verbandsversammlung aufgenommen und anschliessend mit den anderen vorgeschlagenen Personen im Block in den Vorstand gewählt.
Die anderen Personen – auch die, die zu dieser Zeit bereits im Vorstand waren – waren mir nicht bekannt, deshalb kann ich dazu nichts sagen.
Hier finden Sie die aktuelle Liste von den Webseiten des ZkWAL.

In §4 der Verbandssatzung ist die mögliche Entsendung der weiteren Vertreter geregelt:

1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der Verbandsmitglieder sowie weiteren Vertretern der Verbandsmitglieder. Verbandsmitglieder mit über 1.000 und bis zu 3.000 Einwohnern können*) einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Verbandsmitglieder mit über 3.000 Einwohnern können*) drei weitere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden….
*) das „können“ wurde bei der letzten Änderung der Satzung am 13.10.08 auf Anregung von Herrn Menz, Neustadt-Glewe, eingefügt.

Aus unterschiedlichen Quellen habe ich hier (korrigiert am 13.12.) eine Liste zusammengestellt, die (in etwa) die Situation im ZkWAL widerspiegeln sollte.
Leider haben die Städte Neustadt-Glewe und Dömitz keine weiteren Vertreter entsandt.

Das Gericht zog die Kommunalverfassung zu Rate, um zu klären, inwieweit stimmrechtslose weitere Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt werden können. Anwälte und Gericht gehen davon aus, dass diese weiteren Vertreter von ihren Stadt- bzw. Gemeindevertretungen gewählt werden. Ist das bei uns so?
Die Stadtvertreter in Neustadt-Glewe haben – nach Aussage von Herrn Menz – darauf verzichtet. Diese weiteren Vertreter müssten ja in etwa der politischen Zusammensetzung der Stadtvertretung entsprechen. Nicht wirklich sinnvoll, wenn sie kein Stimmrecht hätten.

Heute wurde auch über Beitragsbescheide aus Fahrbinde beraten.
Dort wurde für die ca. 350 Einwohner Kanalisation gebaut, um das Abwasser zur KA des Zweckverbandes Schweriner Umland in Rastow zu leiten.
Ironie der Geschichte: Heute stehen in Fahrbinde ca. 4.000 Mastschweine, die Gülle in der Menge von ca. 10.000 Einwohnerwerten produzieren.
Dagegen hat die Untere Wasserbehörde, die vorher den Anschluss der Bürger an die Kanalisation befördert hat, offenbar nichts einzuwenden gehabt.

Natürlich freuen sich auch die Bürger über jeden Arbeitsplatz im Land – aber das Prinzip der Verhältnismäßigkeit sollte doch gewahrt bleiben.

Der vorsitzende Richter – es waren 2 weitere Richter und 2 ehrenamtliche (in Zivil) dabei – erwähnte mehrfach die Berufsrichter, die sich offenbar im Vorfeld mit den vorliegenden Unterlagen befasst hatten.

Dabei war ihnen aufgefallen, dass manchmal von „Schmutzwasser“, dann wieder von „Abwasser“ geschrieben wurde.
Erklärung: Schmutzwasser ist nur das aus den Haushalten anfallende verschmutzte Wasser, Abwasser kann sich aus Regenwasser und Schmutzwasser zusammensetzen.

Diese Begriffe wurden in der Vergangenheit mehrfach in den Satzungen geändert.

Unser Landeswassergesetz sagt unter § 39 dazu:
Abwasser
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser, aus kontaminierten Standorten austretende oder abfließende Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
(2) Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Sie sind entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu verwerten beziehungsweise zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche und hygienische Belange nicht entgegenstehen.
(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden (vgl. § 32 Abs. 3).

Besonders Absatz 3 kommt jedoch nicht mehr zum Tragen, sowie eine Gemeinde einem Zweckverband angehört. Dann entscheidet der Zweckverband, bzw. der Vorstand und die Geschäftsleitung.

Da kann dann sogar festgelegt werden, dass Niederschlagswasser abgeleitet werden soll und sämtlicher Wasserbedarf des Grundstückes aus dem öffentlichen Netz bezogen werden muss.

(ich schweife wieder ab.. und bitte um Vergebung!)

(Wird fortgesetzt….)

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