Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Erbebung von Beiträgen

Im Frühjar 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Beiträge für Infrastrukturmaßnahmen nicht „bis in alle Ewigkeit“ erhoben werden dürfen.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20130305_1bvr245708.html

Die Formulierung „Die Beitragspflicht beginnt mit der ersten gültigen Satzung“, die in dieser oder ähnlicher Form in Kommunalabgabengesetzen enthalten ist, ist unzulässig.

Wie ist es in Mecklenburg-Vorpommern?

 

 

Worum geht es eigentlich?

Bisher ist es auch in Mecklenburg-Vorpommern so, dass die Festsetzungsverjährung mit der ersten gültigen Satzung einsetzte.

Da jedoch immer wieder Satzungen vor Gericht nicht standhielten, wurde eine neue beschlossen und das Spiel begann von vorn.

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes wird ein kleiner Absatz des Bayrischen Kommunalabgabengesetzes gerügt, in dem die Anwendung der Abgabenordnung geregelt ist.

Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember 1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) unvereinbar.

Was steht dort?

Kommunalabgabengesetz (KAG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 4. April 1993

(Quelle)

Art. 13

Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977)

(1) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, sind in ihrer jeweils geltenden Fassung vorbehaltlich Absatz 6 folgende Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden:

….

4. aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
…..
b)über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren:
cc) § 170 Abs. 1 mit der Maßgabe,
– ……..(Spiegelstrich 1)
– daß im Fall der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die gültige Satzung bekanntgemacht worden ist,

Kommunalabgabengesetz – KAG M-V
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005

§ 9
Anschlussbeiträge

(3) Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung. Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

§ 12

Anwendung der Abgabenordnung

(1) Auf Kommunalabgaben sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten.

(2) Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008. Die Festsetzungsfrist für Nebenleistungen beträgt ein Jahr. Das gilt nicht für Säumniszuschläge.