Auszug aus dem Bericht der Landesregierung zur Abwasserbeseitigung 2005 (Seite 8, Absatz 4):
Mit Bezug auf die Größe des gemeindlichen Entsorgungsgebietes wurden zudem mit der EG-Richtlinie 91/271/EWG, umgesetzt in Landesrecht mit der Kommunalabwasserverordnung M-V, Fristen für den Ausbau der Kläranlagen gesetzt.
Es ist NICHT die Größe des gemeindlichen Entsorgungsgebietes gemeint, sondern die Größe der jeweiligen Gemeinden, sowohl in der EG-Richtlinie als auch in unserer Kommunalabwasserverordnung.
Diese Richtlinien und Verordnungen gelten nicht für Entsorgungsgebiete, die aus vielen kleinen Orten bestehen.