Der Zeitungsartikel – eine schwierige Materie

Dieser Beitrag bezieht sich auf den Zeitungsartikel, der heute in der Ludwigsluster Ausgabe der SVZ abgedruckt ist

Es dauert lange, bis man die Dinge begreift und auch, wenn man meint, man wüsste nun bescheid, lauern Fallen – selbst für Journalisten.

>>>Eine bewilligte Aussetzung der Vollziehung zum Beispiel bedeute nicht, dass auch keine Säumniszuschläge zu zahlen seien

Doch, genau das bedeutet es.

Bürger haben die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Dies wurde vom ZkWAL abgelehnt, weil sie lt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur gewährt werden könne, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmässigkeit des Verwaltungsaktes bestünden.

Im vorliegenden Fall hat der Zweckverband die beantragte „Aussetzung der Vollziehung“ abgelehnt und stattdessen zugesagt, „bis zur Entscheidung über den Widerspruch“ von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen. Das heißt, das Geld wird nicht vom Gerichtsvollzieher eingetrieben. Es wird jedoch extra darauf hingewiesen, dass bei Nichtzahlung Zinsen anfallen. Hier wurde der Wille des Bürgers vollständig ignoriert. Das Schreiben ist zudem so abgefasst, dass man glauben könnte, der Widerspruch selbst sei abgelehnt.

Weiter steht in dem Schreiben, in der Verhandlung am 18. April seien keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Satzung des ZkWAL erhoben worden.

Jedoch wurde im April und auch im Juli die Satzung vom Gericht erneut nicht bestätigt.

Die Satzung wurde zwar nachgebessert, im Lauf der Verhandlungen am 11. Juli tauchten jedoch viele Fragen auf, die Herr Lange nicht sofort beantworten konnte.

Zum Schluss wurde die Frage aufgeworfen, ob einfach so von privatrechtlicher Entgelterhebung auf das öffentlich-rechtliche System umgestellt werden durfte. Nach dem Privatrecht hätte man von den sog. Altanschliessern keine Baukostenzuschüsse verlangen können und auch andere Kostenerstattungsansprüche des ZkWAL hätten verjährt sein können. Diese nach einem Systemwechsel erneut zu erheben, ist möglicherweise rechtswidrig.
Wir sind gespannt, was das Gericht dazu sagt.

An Verbraucherschützer kann man sich mit diesen Beitragsbescheiden nicht wenden, denn bei „hoheitlichen Abgaben“ können diese nichts ausrichten. Herr Köhnke meinte wahrscheinlich den VDGN – Verband deutscher Grundstücksnutzer – der seine Mitglieder ebenfalls zu diesem Thema berät.

>>>Bitte bedenken Sie, dass ich nicht rechtskundig bin. Oftmals wenn ich glaube, etwas verstanden zu haben, wird mir das noch einmal erklärt und dann klingt es ganz anders.

Und wenn ich versuche, es so zu formulieren, dass ein normaler Mensch das auch versteht, dann ist ein Begriff dazwischen, den ein Anwalt so und ein Bürger ganz anders versteht.

Bitte scheuen Sie nicht zurück, so lange nachzufragen, bis Sie sich sicher sind.

Dieser Beitrag wurde unter nicht zugeordnet veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.