Kabinettsbeschluss zum KAG und Landtagssitzung

Am Dienstag, dem 8. März ist ein Kabinettsbeschluss gefasst worden, der unser Kommunalabgabengesetz betrifft. Offenbar soll der Regierungsentwurf – der ja VOR Bekanntwerden des Beschlusses des BVerfG erarbeitet wurde – unverändert dem Landtag zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Weil „die Rechtsprechung in M-V eine ganz andere war als in Brandenburg“.

Ahhhh-ja. DEShalb ist das SO im Regierungsentwurf zu lesen:
Ausschnitt 1 KAG-Entwurf
Ausschnitt 1 KAG-Entwurf

Wir haben jetzt das Jahr 2016.

Es gibt einen neuen Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , der unter anderem folgendes festhält:

Auszug BVerfG 2015
Auszug BVerfG 2015

Darin unterscheiden sich engagierte Bürger einerseits und die Landesregierung andererseits naturgemäß ganz grundsätzlich:
Während wir nach Gemeinsamkeiten suchen, hebt die Regierung die Unterschiede hervor. Dagegen ist nichts einzuwenden. Sie sollten sich jedoch für EINE Variante entscheiden. Das auszulegen wie es ihnen passt, sollten sie sich – und uns – sparen.

Am 9., 10. und 11. März finden Landtagssitzungen statt, die man auch über das Internet verfolgen kann.
(HIER ging es zum Livestream). Besonders interessant kann es für uns Freitag früh ab 9 Uhr werden. Da bringt die Partei Die Linke diesen Antrag (pdf-download) ein. Wir dürfen gespannt sein.

Andererseits….. ein neues KAG, eine neue Satzung, können nur in die Zukunft wirken. Eine rückwirkende Anwendung ist verfassungswidrig (s.o.).

An diesen Gedanken müssen wir uns alle erst noch gewöhnen. Wir kennen das leider bisher nicht anders, als dass man immer meinte, das beträfe uns nicht.

Eine recht aktuelle Bachelor-Arbeit (die Arbeit ist hier nicht mehr vorhanden, es hat jedoch jemand* darüber berichtet) beleuchtet den Einigungsvertrag, auf den sich Bürger oft berufen haben, der aber (soviel ich weiß) nie berücksichtigt wurde.
(*jemand, den ich nicht kenne)

Wenn eine Beitragsschuld erst gar nicht entstehen konnte, ist es egal, wie hoch sie ausfallen würde.
So einfach bringt es ein Mitstreiter aus dem Schwarzwald auf den Punkt. Denn auch hier kam „man“ auf die Idee, den Grundstückseigentümern nach 40 Jahren Beitragsbescheide für die Abwasserentsorgung zu schicken.
Und hier darf ich ihn direkt zitieren:
Übrigens: Irgendwie wird übersehen, dass sich die Frage einer zeitlichen Höchstgrenze in den in Rede stehenden Fällen der Rechtsausübung aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 12.11.2015 erledigt hat. Danach gilt die Normbindung der Verwaltung im Festsetzungsverfahren bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragsschuld (Art. 20 Abs. 3 GG) insbesondere auch hinsichtlich vermeintlich nichtiger Satzungen (vgl. RdNr. 62) und beginnt daher zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist, also 4 Jahre. Was also sollen die Winkelzüge durch eine erneute Regelung im KAG, der gemäß BVerfG sowieso keine Rückwirkung zukommt? 

 

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